Wahl der Friedrichsdorfer Schöffinnen und Schöffen

beim Landgericht (Strafkammer) und Amtsgericht Frankfurt am Main für die Amtsperiode 2024 bis 2028

Animation Schöffenwahl 2023

 

Das Bewerbungsverfahren bei der Stadt Friedrichsdorf ist abgeschlossen!

Die Aufstellung der Vorschlagsliste der Stadt Friedrichsdorf für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen beim Landgericht (Strafkammer) und Amtsgericht Frankfurt am Main wurde in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, am 11. Mai 2023, beschlossen. 

Vielen Dank für Ihr Interesse an der Schöffenwahl 2023!

 

Die nächste Schöffenwahl bzw. Bewerbungfrist zur Aufnahme in die Schöffen-Vorschlagsliste wird im Frühjahr 2028 stattfinden!  

 


 

Infos zur Bewerbung für das Schöffenamt!

Als Schöffin oder Schöffe leisten Sei einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft, indem Sie sich an der Rechtsprechung beteiligen und die Demokratie stärken. Sie sind ein wichtiger Teil des Gerichtsprozesses – von der Anklage bis zum Urteil. Am Ende des Prozesses urteilen Sie gemeinsam mit den Berufsrichtern über Schuld oder Unschuld der Angeklagten sowie die Höhe des Strafmaßes.

Gesucht werden in unserer Stadt Frauen und Männer, die am Amtsgericht und Landgericht Frankfurt am Main als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Die Stadtverordnetenversammlung schlägt mindestens doppelt so viele Kandidaten vor, wie 
an Schöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte die Haupt- und Hilfsschöffen.


Voraussetzungen

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt, dessen Ausübung an einige Voraussetzungen geknüpft ist. Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in Friedrichsdorf wohnen und zu Beginn des Amtes zwischen 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d.h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/ oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. 

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. 

Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat. Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch - haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Weitere Informationen aus 2023

  • DVS Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V. ​Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen

Download >>> Unsere Kurzanleitung zum Schöffenamt - in Zehn Schritten

Bundesverband der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter (schoeffen.de)

  • Partizipation in der Justiz (PariJus) - Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung zivilgesellschaftlicher Teilhabe mbH

www.schoeffenwahl.de

 

Kontakt

Stadtverwaltung Friedrichsdorf
Haupt- und Personalamt 
Hugenottenstraße 55
61381 Friedrichsdorf

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